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Kapitalleistungen aus Schweizer Vorsorge: Keine Rückerstattung bei Wohnsitz in den VAE

vor 4 Tagen
3 Min. Lesezeit
Was dies für Mandanten bedeutet

Viele Schweizer Staatsangehörige, die in die VAE ziehen, planen, ihre Vorsorgeguthaben der Säule 2 und der Säule 3a nach dem Wegzug aus der Schweiz als Kapital zu beziehen. Sie gehen davon aus, dass die Auszahlung steuerfrei ist, weil die VAE keine Einkommenssteuer für natürliche Personen erheben. Diese Annahme ist falsch. Auf der Auszahlung wird die schweizerische Quellensteuer erhoben, und Personen mit Wohnsitz in den VAE können sie nicht zurückfordern.


Wer und was betroffen ist

Betroffen ist, wer in der Schweiz Vorsorgeguthaben aufgebaut hat und heute in den VAE lebt, unabhängig davon, ob es sich um Schweizer Staatsangehörige oder um ausländische Staatsangehörige handelt, die früher in der Schweiz erwerbstätig waren. Erfasst sind Guthaben der beruflichen Vorsorge (Säule 2), einschliesslich Freizügigkeitskonten, die nach einem Stellenaustritt geführt werden, sowie Guthaben der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a).


Wann die Guthaben bezogen werden können

Wer die Schweiz endgültig verlässt und in einen Staat ausserhalb der EU und der EFTA wie die VAE zieht, kann in der Regel das gesamte Guthaben der Säule 2 bar beziehen, einschliesslich des obligatorischen Teils. Auch Guthaben der Säule 3a können bei endgültiger Ausreise bezogen werden. Die Vorsorgeeinrichtung verlangt in der Regel eine Abmeldebestätigung der Schweizer Wohngemeinde.


Quellensteuer

Richtet eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung, Freizügigkeitsstiftung oder Säule-3a-Stiftung eine Kapitalleistung an eine Person mit Wohnsitz im Ausland aus, zieht sie vor der Auszahlung die Quellensteuer ab. Die Steuer wird auf dem Bruttobetrag erhoben, und jede Kapitalleistung wird separat besteuert. Massgebend sind die Tarife des Kantons, in dem die auszahlende Einrichtung ihren Sitz hat.


Keine Rückerstattung bei Wohnsitz in den VAE

Personen mit Wohnsitz in vielen Abkommensstaaten können diese Steuer innert drei Jahren nach der Auszahlung zurückfordern, sofern sie nachweisen, dass die Steuerbehörde ihres neuen Wohnsitzstaates von der Kapitalleistung Kenntnis hat. Für Personen mit Wohnsitz in den VAE ist dies nicht möglich. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die kantonalen Steuerverwaltungen führen die VAE als Staat ohne Rückerstattungsanspruch für Kapitalleistungen aus Vorsorge. Die Quellensteuer ist somit die definitive Steuer auf der Kapitalleistung.


Nicht neu, aber oft übersehen

Diese Rechtslage ergibt sich aus dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und den VAE von 2011 und gilt seit Jahren. Das seit dem 1. Januar 2026 anwendbare Änderungsprotokoll hat daran nichts geändert. Es ergänzt das Abkommen um eine Missbrauchsklausel, nach der Abkommensvorteile verweigert werden können, wenn deren Erlangung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung war.


Was vor dem Wegzug aus der Schweiz zu beachten ist

  • Ort der Guthaben: Da der Sitzkanton der auszahlenden Einrichtung den Tarif bestimmt, beeinflusst der Ort der Freizügigkeitsguthaben beim Bezug die Steuerbelastung.

  • Aufteilung und Zeitpunkt: Da jede Kapitalleistung separat besteuert wird, können die Anzahl der Konten und das Jahr des jeweiligen Bezugs eine Rolle spielen.

  • Vor oder nach dem Wegzug: Ob die Auszahlung noch während des Wohnsitzes in der Schweiz oder erst nach dem Wegzug erfolgt, bestimmt die Art der Besteuerung.

  • Guthaben in der Schweiz belassen: Freizügigkeitsguthaben können bis zu einem späteren Zeitpunkt angelegt bleiben, massgebend für die Besteuerung ist jedoch der Wohnsitz bei der Auszahlung.

  • Die Gesamtplanung: Wohnsitz, allfällige Gesellschaftsstrukturen und Nachlassplanung in den VAE sollten mit der Vorsorge abgestimmt werden.


Praktische Checkliste

  • Konten erfassen: Aktuelle Auszüge sämtlicher Konten der Säule 2 und 3a sowie aller Freizügigkeitskonten einholen, auch älterer Konten aus früheren Arbeitsverhältnissen.

  • Auszahlende Einrichtungen prüfen: Für jede Einrichtung den Sitzkanton und die dort geltenden Quellensteuertarife festhalten.

  • Reihenfolge festlegen: Reihenfolge und Zeitpunkt der Bezüge vor der Abmeldung in der Schweiz festlegen.

  • Unterlagen aufbewahren: Auszahlungsabrechnungen und Quellensteuerbescheinigungen aufbewahren.


Unsere Einschätzung

Dieses Thema sollte vor dem Wegzug angegangen werden, solange noch Handlungsspielraum besteht. Swiss Group ist zwischen der Schweiz und den VAE tätig und kann Ihre Situation prüfen, sich mit Schweizer Steuerberatern abstimmen und Ihre Vorsorgeplanung auf Ihre Struktur in den VAE ausrichten. Bitte kontaktieren Sie uns, um Ihre Situation zu besprechen.



 
 
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